Seit November 2020 bestehe eine vollständig aufgehobene Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit sowohl aus internistischer als auch psychiatrischer Sicht (VB 133.1 S. 7). Für eine angepasste Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit aus internistischer Sicht, während aus psychiatrischer Sicht eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 80 % bei uneingeschränkter Leistungsfähigkeit vorliege (VB 133.1 S. 8). Durch eine Alkoholabstinenz, welche dem Beschwerdeführer zumutbar wäre, könnte eine weitgehende Remission der Funktionseinschränkungen erreicht werden. Im Rahmen der -4-