1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 5. Februar 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 158) zu Recht abgewiesen hat. 2. 2.1. In der angefochtenen Verfügung vom 5. Februar 2024 (VB 158) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht insbesondere auf das internistisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. D._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 31. März 2023 (VB 133). Die Gutachter stellten dabei in ihrer Konsensbeurteilung folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (VB 133.1 S. 6):