2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 5. Februar 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. März 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung vom 5. Februar 2024 sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 2. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnete Anwalt sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen.