Aufgrund von unentschuldigten Absenzen und mehr als 30 Krankheitstagen wurde die Massnahme per 19. Januar 2022 abgebrochen. Daraufhin liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) bidisziplinär (internistisch/psychiatrisch) begutachten. Nach ergänzenden Ausführungen der beiden Gutachter und nach Rücksprache mit med. pract. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 5. Februar 2024 ab.