1.2. Am 30. April 2021 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf hypertrophe Kardiomyopathie bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Massnahmen, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin berufliche und medizinische Abklärungen und leistete Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 1. September bis 30. November 2021. In der Folge wurde bis am 28. Februar 2022 Kostengutsprache für ein Aufbautraining gewährt. Aufgrund von unentschuldigten Absenzen und mehr als 30 Krankheitstagen wurde die Massnahme per 19. Januar 2022 abgebrochen.