Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2024.158 / DB / sg Art. 105 Urteil vom 8. August 2024 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Bächli Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch MLaw Andreas Hübscher, Rechtsanwalt, Bruggerstrasse 69, 5400 Baden Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 5. Februar 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1984 geborene, zuletzt als Landschaftsgärtner tätig gewesene Be- schwerdeführer meldete sich im Jahr 1999 zur Unterstützung bei der Be- rufswahl bei der Beschwerdegegnerin an. Mit Mitteilung vom 15. November 1999 wurde ihm Berufsberatung im Hinblick auf eine erstmalige berufliche Ausbildung zugesprochen. In der Folge wurde dieses Gesuch am 3. Juli 2001 als erledigt betrachtet, da der Beschwerdeführer selbständig eine Lehrstelle gefunden hatte. 1.2. Am 30. April 2021 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf hypertrophe Kardiomyopathie bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Massnahmen, Rente) der Eidgenössischen Invali- denversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin beruf- liche und medizinische Abklärungen und leistete Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 1. September bis 30. November 2021. In der Folge wurde bis am 28. Februar 2022 Kostengutsprache für ein Aufbautrai- ning gewährt. Aufgrund von unentschuldigten Absenzen und mehr als 30 Krankheitstagen wurde die Massnahme per 19. Januar 2022 abgebro- chen. Daraufhin liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) bidisziplinär (inter- nistisch/psychiatrisch) begutachten. Nach ergänzenden Ausführungen der beiden Gutachter und nach Rücksprache mit med. pract. B._____, Fach- arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 5. Februar 2024 ab. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 5. Februar 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. März 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte fol- gende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung vom 5. Februar 2024 sei aufzuheben und die Angele- genheit zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegne- rin zurückzuweisen. 2. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh- ren und der unterzeichnete Anwalt sei als unentgeltlicher Rechtsvertre- ter einzusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehr- wertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin." -3- 2.2. Mit Vernehmlassung vom 20. März 2024 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 19. April 2024 wurde dem Be- schwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und MLaw An- dreas Hübscher, Rechtsanwalt, Baden, zu seinem unentgeltlichen Vertre- ter ernannt. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegeh- ren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 5. Februar 2024 (Vernehm- lassungsbeilage [VB] 158) zu Recht abgewiesen hat. 2. 2.1. In der angefochtenen Verfügung vom 5. Februar 2024 (VB 158) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht insbesondere auf das internistisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. D._____, Facharzt für Allge- meine Innere Medizin, vom 31. März 2023 (VB 133). Die Gutachter stellten dabei in ihrer Konsensbeurteilung folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (VB 133.1 S. 6): "Psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Alkoholabhängigkeit (F10.2 nach ICD-10) 2. Cannabisabhängigkeit (F12.2 nach ICD-10) 3. ADHS (F90.0 nach ICD 10) (…) Internistische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Septumbetonte hypertrophe obstruktive Kardiomyopathie, ED 04/2019 (ICD-10 I42.1) (…)" Seit November 2020 bestehe eine vollständig aufgehobene Arbeitsfähig- keit für die bisherige Tätigkeit sowohl aus internistischer als auch psychiat- rischer Sicht (VB 133.1 S. 7). Für eine angepasste Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit aus internistischer Sicht, während aus psychiatrischer Sicht eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 80 % bei uneingeschränkter Leis- tungsfähigkeit vorliege (VB 133.1 S. 8). Durch eine Alkoholabstinenz, wel- che dem Beschwerdeführer zumutbar wäre, könnte eine weitgehende Re- mission der Funktionseinschränkungen erreicht werden. Im Rahmen der -4- Entwöhntherapie sei nicht nur eine Alkohol- sondern auch eine Cannabis- abstinenz anzustreben. Zusätzlich sollte bezüglich des ADHS eine Behand- lung mit einem Stimulans erfolgen (VB 133.1 S. 8 f.). 2.2. Mit ergänzender Stellungnahme vom 20. Oktober 2023 führten die Gutach- ter aus, die Eingliederungsmassnahmen seien im vorliegenden Fall von un- tergeordneter Relevanz. Ohne eine angemessene Behandlung der Alko- holabhängigkeit sei eine erfolgreiche Wiedereingliederung nicht zu erwar- ten. Aus versicherungsmedizinischer Hinsicht könne jedoch nur diejenige Arbeitsfähigkeit attestiert werden, welche nach der Durchführung einer adäquaten Behandlung fortbestehen würde (VB 147 S. 4 f.). Da sich aus den zusätzlichen Berichten keinerlei neue medizinische Tatsachen erge- ben würden, bestehe kein Grund, eine Änderung an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit vorzunehmen (VB 147 S. 17 f.). 3. 3.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2. Die von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb- nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken- nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise sprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2019 vom 19. Juli 2020 E. 5.1.4 mit Verweis auf BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, das allgemeininternisti- sche Fachgutachten von Dr. med. D._____ sei nicht nachvollziehbar und es könne insbesondere nicht darauf abgestellt werden, weil es sich bei die- sem um einen Facharzt für Allgemeinmedizin und nicht um einen Kardiolo- gen handle (Beschwerde S. 3 f.). Zudem seien im psychiatrischen Fach- gutachten die Befunde in Bezug auf die Konzentration unzutreffend erho- ben und die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im alkoholisierten -5- Zustand nicht nachvollziehbar beurteilt worden. Es vermöge nicht zu über- zeugen, dass die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit bei praktisch andau- ernd alkoholisierten Menschen nicht beeinträchtigt sein soll. Zudem sei auch die Argumentation, dass Aggravation vorliegen solle, eher dürftig (Be- schwerde S. 5 ff.). Dasselbe gelte für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, welche nicht nachvollziehbar sei. Dr. med. C._____ vermittle den Eindruck, er habe keine Beurteilung der Leistungsfähigkeit im Zustand der Alkoholi- sierung vorgenommen, sondern nur unter einer zukünftigen Abstinenz. Dies widerspreche den Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten (Beschwerde S. 7 f.). 4.2. Was die Rüge des Beschwerdeführers betrifft, auf die Beurteilung von Dr. med. D._____ könne nicht abgestellt werden, da dieser lediglich über einen Facharzttitel für Allgemeine Innere Medizin verfüge, ist zu erwähnen, dass sowohl die Kardiologie als auch die Pneumologie als Teilgebiete der Inneren Medizin im Rahmen der Facharztausbildung und in der internisti- schen Tätigkeit enthalten sind (vgl. Pschyrembel Klinisches Wörterbuch, 269. Aufl. 2023, S. 877 zum Begriff "Kardiologie" und S. 1386 zum Begriff "Pneumologie"; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 41/04 vom 13. Dezember 2004 E. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_570/2011 vom 8. Februar 2012 E. 3.1.3.3). Dr. med. D._____ verfügt damit über einen entsprechenden Facharzttitel. Dr. med. E._____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Fachärz- tin für Kardiologie, führte in ihrer Beurteilung vom 11. November 2020 in Übereinstimmung mit der Beurteilung von Dr. med. D._____ aus, bei der vorliegenden hypertrophen obstruktiven Kardiomyopathie sei ein Beruf, welcher mit körperlichen Anstrengungen wie im Gartenbau verbunden sei, generell nicht ideal. Sie habe dem Beschwerdeführer empfohlen, sich eine berufliche Umorientierung auf eine Betätigung mit maximal leichten körper- lichen Anstrengungen zu überlegen (VB 20 S. 7). Dass eine zusätzliche Einschränkung in einer solchen angepassten Tätigkeit vorhanden wäre, ergibt sich aus diesem Bericht nicht. Aus den Akten ergeben sich im Übri- gen keine Hinweise auf eine von der gutachterlichen Beurteilung abwei- chende fachärztliche Beurteilung und der Beschwerdeführer macht dies auch nicht geltend. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen so- mit kein Abweichen von der gutachterlichen Beurteilung von Dr. med. D._____ zu begründen. 4.3. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es könne auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C._____ nicht abgestellt werden. Es sei nicht über- zeugend, dass die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit praktisch andau- ernd alkoholisierter Menschen nicht beeinträchtigt sein solle. Zudem er- scheine der Vorwurf der Aggravation unvollständig analysiert und -6- konstruiert (Beschwerde S. 6 f.). Des Weiteren führe Dr. med. C._____ auf, in versicherungsmedizinischer Hinsicht könne nur diejenige Arbeitsfähig- keit attestiert werden, welche nach Durchführung adäquater Behandlungen fortbestehe, was weder korrekt sei noch von Dr. med. C._____ erläutert werde. Es sei Aufgabe eines Gutachters, zu beurteilen, ob eine Therapie zumutbar sei. Solange die Therapie nicht zu einem feststellbaren Erfolg geführt habe, habe dies keinen Einfluss auf die Beurteilung der Arbeitsfä- higkeit und sei erst nach Durchführung der Therapie in einem allfälligen Revisionsverfahren zu beurteilen. Zudem scheine Dr. med. C._____ auch zu bestätigen, dass eine erwerbliche Tätigkeit unter ständigem Alkohol- und Drogeneinfluss nicht möglich sei und offenbar doch alkoholbedingte Funktionseinschränkungen vorlägen, wenn er ausführe, dass durch eine Alkoholabstinenz eine weitgehende Remission der Funktionseinschrän- kungen erreicht werden könnte (Beschwerde S. 7 f.). 4.4. 4.4.1. Mit BGE 145 V 215 hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung zur Be- urteilung des Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung bei Vor- liegen eines Abhängigkeitssyndroms geändert. Die Rechtsprechung, wo- nach primäre Suchterkrankungen als solche grundsätzlich nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes führen und nur dann von Bedeutung sind, wenn diese in eine Krankheit oder einen Unfall münden oder wenn die Sucht infolge einer Krankheit entstand, gilt seitdem nicht mehr. Diese Rechtsprechung ging letztlich davon aus, dass die süchtige Person ihren Zustand selbst verschuldet habe und eine Abhängigkeit ohne Weiteres ei- nem Entzug zugänglich sei (vgl. Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 5. August 2019). Seither sind fachärztlich einwandfrei diagnostizierte Ab- hängigkeitssyndrome grundsätzlich als invalidenversicherungsrechtlich be- achtliche (psychische) Gesundheitsschäden zu beachten. Deshalb ist wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen anhand eines strukturierten Beweisverfahrens abzuklären, ob sich ein fachärztlich diagnostiziertes Ab- hängigkeitssyndrom auf die Arbeitsfähigkeit der betroffenen Person aus- wirkt. 4.4.2. Die Therapierbarkeit eines Leidens steht dem Eintritt einer rentenbegrün- denden Invalidität nicht absolut entgegen. Denn die Behandelbarkeit sagt für sich allein betrachtet nichts über den invalidisierenden Charakter einer gesundheitlichen Störung aus. Dabei gibt es keine Ausnahmen für gewisse Arten von psychischen Leiden mehr (Urteil des Bundesgerichts 9C_327/2022 vom 10. Oktober 2023 E. 4.2 mit Hinweis insbesondere auf BGE 127 V 294 E. 4c S. 298 und 143 V 409). Auch die Anordnung einer Entzugsbehandlung ist im Hinblick auf eine medizinische Begutachtung un- ter dem Titel der Mitwirkungspflicht im Abklärungsverfahren nicht länger statthaft. Eine versicherte Person darf im Vorfeld zu einer Begutachtung -7- nicht gezwungen werden, sich einer Entzugsbehandlung zu unterziehen. Zwar kann eine zumutbare Entzugsbehandlung oder andere Therapieauf- lage als Behandlungsmassnahme weiterhin jederzeit als Schadenminde- rung auferlegt werden. Ob die versicherte Person ihrer Schadenminderung nachgekommen ist und ob die Behandlung erfolgreich war, ist jedoch durch die IV-Stelle zu gegebener Zeit revisionsweise zu prüfen (IV-Rundschrei- ben Nr. 395 des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] vom 28. No- vember 2019, aktualisiert per 1. Juli 2021; BGE 145 V 215 E. 8.2 S. 229 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7. November 2019). 4.4.3. Dr. med. C._____ diagnostizierte unter anderem eine Alkohol- sowie eine Cannabisabhängigkeit (VB 133.3 S. 32). Die Kokainintoxikation, welche sich aus dem positiven Drogenscreening ergab, wurde nicht weiter abge- klärt, da der Beschwerdeführer dazu keine Angaben gemacht hatte (VB 133.3 S. 33 f.). Dr. med. C._____ führte aus, in einer Tätigkeit, in wel- cher der Beschwerdeführer in der Höhe arbeite, sei keine Arbeitsfähigkeit gegeben, da er alkoholbedingt sturzgefährdet sei und sich oder andere Per- sonen gefährden könne. In einer angepassten handwerklichen Tätigkeit sei eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 80 % gegeben (VB 133.3 S. 38). Auf Rückfrage führte der Gutachter aus, es handle sich dabei um diejenige Ar- beitsfähigkeit, welche nach Durchführung adäquater Behandlung fortbe- stehe. Der Beschwerdeführer habe sich bisher keiner solchen unterzogen, wodurch allfällige Eingliederungsmassnahmen von Anfang an zum Schei- tern verurteilt gewesen seien (VB 147 S. 5). Im Gutachten selber führte Dr. med. C._____ bereits aus, es sei zu einer erheblichen Deformation der Primärpersönlichkeit mit affektiver Abstumpfung, geringer Stresstoleranz und mangelnder Impulskontrolle durch den Suchtmittelkonsum gekommen, welche jedoch nicht den Eindruck erwecke, im Falle einer Abstinenz irre- versibel zu sein (VB 133.3 S. 28 f.; 34 f.). Zudem führte er in seiner Beur- teilung des Mini-ICF-Ratings auf, es seien die Fähigkeiten zur Anpassung an Regeln und Routinen, zur Planung und Strukturierung von Aufgaben und zur Selbstpflege und Selbstversorgung sowie die Widerstands- und Durchhaltefähigkeit alkoholbedingt eingeschränkt (VB 133.3 S. 35 ff.). Ebenso führte Dr. med. C._____ aus, durch eine Alkoholabstinenz als me- dizinische Massnahme könne eine weitgehende Remission der Funktions- einschränkung erreicht werden, wobei er eine solche als zumutbar erach- tete (VB 133.3 S. 39). 4.4.4. Dr. med. C._____ ging in seiner Beurteilung davon aus, es sei dem Be- schwerdeführer zumutbar, einen Entzug zu machen und abstinent zu wer- den. Der Gutachter legte jedoch seiner Arbeitsfähigkeitsbeurteilung bereits die Abstinenz des Beschwerdeführers zugrunde, obwohl dieser im Zeit- punkt der Begutachtung unbestrittenermassen nicht abstinent und dies dem Gutachter auch bewusst war (vgl. die Diagnosestellung in VB 133.3 -8- S. 32). Er zeigte damit nicht anhand eines strukturierten Beweisverfahrens auf, ob und inwieweit sich das fachärztlich diagnostizierte Abhängigkeits- syndrom auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkte. Dies widerspricht der hiervor aufgeführten Rechtsprechung. Nach dieser hätte er von der von ihm gestellten Diagnose des aktuellen Substanzkonsums ausgehen und die dadurch verursachte Arbeitsunfähigkeit anhand eines strukturierten Beweisverfahrens beurteilen müssen. Eine zukünftige Ar- beitsfähigkeit wäre allenfalls bei vorliegender Abstinenz zu gegebener Zeit revisionsweise zu prüfen (vgl. E. 4.4.2 hiervor). Es bestehen damit konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit und den Beweiswert der Expertise von Dr. med. C._____ (vgl. E. 3.2 hiervor), weshalb nicht darauf abgestellt wer- den kann. 4.5. Zusammenfassend erscheint der für die Beurteilung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin massgebende medizinische Sachverhalt im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 125 V 193 E. 2 S. 195; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 13 ff. zu Art. 43 ATSG) als nicht rechtsgenüglich erstellt. Es rechtfertigt sich deshalb, die Sache wie von der Beschwerdeführerin beantragt (Rechtsbegehren Ziff. 1) zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 6. Dezember 2023 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuver- fügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der rich- terlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rück- weisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Ab- klärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Die Parteikosten sind dem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bezahlen. -9- Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 5. Februar 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägun- gen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsver- treter der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'500.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). - 10 - Aarau, 8. August 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Bächli