Beschwerde Rz. 15), in ihrer Leistungs- - 10 - fähigkeit im Haushaltsbereich eingeschränkt sei. Anschliessend wird sie neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu verfügen haben. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 6. Februar 2024 (VB 66) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.