132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 125 V 193 E. 2 S. 195; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 13 ff. zu Art. 43 ATSG) als nicht rechtsgenüglich erstellt. Die Sache ist entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführerin (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1) zu weiteren fachärztlichen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Dabei wird sie allenfalls auch zu prüfen haben, ob und gegebenenfalls inwiefern die Beschwerdeführerin, die nach eigenen Angaben ohne Gesundheitsschaden im Pensum von 70 % erwerbs- und daneben im Haushaltsbereich tätig wäre (vgl. VB 50 S. 1; Beschwerde Rz.