Da sich auch gestützt auf die weiteren aktenkundigen medizinischen Berichte nicht zuverlässig beurteilen lässt, ob und gegebenenfalls inwiefern die Beschwerdeführerin – anders als noch im Zeitpunkt der Verfügung vom 11. Juni 2014, als sie ausschliesslich an Rückenbeschwerden litt – nun (auch) aufgrund von Hüftbeschwerden in invalidenversicherungsrechtlich relevanter Weise in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei, erweist sich der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin relevante medizinische Sachverhalt im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105;