Ob ein Gesundheitsschaden degenerativer Natur ist, ist im Bereich der Invalidenversicherung als finaler Versicherung allerdings unerheblich (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_311/2021 vom 23. September 2021 E. 4.2 mit Hinweisen) und für die Beurteilung, ob eine versicherte Person in ihrem funktionellen Leistungsvermögen eingeschränkt sei, jedenfalls ohne Belang. In seiner ergänzenden Beurteilung vom 25. März 2024 führte Dr. C.___