sodann – in nicht nachvollziehbarer Weise – damit, dass der schicksalhaft progrediente Gelenkabrieb nur allmählich und über Jahrzehnte hinweg stattfinde, wobei eine alterssoziierte Degeneration im Rahmen der Gerontologie "schlichtweg als Regel akzeptiert und verstanden werden" müsse (VB 60 S. 3). Ob ein Gesundheitsschaden degenerativer Natur ist, ist im Bereich der Invalidenversicherung als finaler Versicherung allerdings unerheblich (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_311/2021 vom 23. September 2021 E. 4.2 mit Hinweisen) und für die Beurteilung, ob eine versicherte Person in ihrem funktionellen Leistungsvermögen eingeschränkt sei, jedenfalls ohne Belang.