I._____ stützte sich betreffend diese Diagnose auf die am 31. Januar 2023 von ihm durchgeführte Röntgenuntersuchung des Beckens, welche eine Offset-Störung beidseits, eine fortgeschrittene Coxarthrose beidseits mit vollständiger Aufhebung des Gelenkspaltes und deutliche kranzförmige Osteophyten sowie Anbauten am Pfannenerker gezeigt habe, befand – zur Verhinderung einer ansonsten zu erwartenden vollständigen Immobilität – eine Endoprothese für notwendig und attestierte der Beschwerdeführerin am 26. Februar 2024 "derzeit" eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (vgl. VB 44 S. 4 und 67 S. 13).