6. 6.1. 6.1.1. In der den massgebenden Vergleichszeitpunkt bildenden (vgl. E. 2.3.2.) Verfügung vom 11. Juni 2014 (VB 37) ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Aktenbeurteilung des RAD-Arztes Dr. med. B._____ vom 21. März 2014 davon aus, dass die Beschwerdeführerin (ausschliesslich) an Rückenbeschwerden infolge von degenerativen Veränderungen im Bereich L4/5/S1 leide (vgl. VB 32 S. 3). Seit dieser letzten materiellen Prüfung hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gemäss dem Bericht des behandelnden Arztes Dr. med.