5.2.5. In seinem auf entsprechende Anfrage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin am 26. Februar 2024 verfassten und von dieser im Beschwerdeverfahren eingereichten Schreiben führte Dr. med. I._____ aus, dass diagnostisch u.a. von einer schweren sekundären Coxarthrose beidseits, einer Osteochondrose der LWS, einem Flachrücken und einer sagittalen Dekompensation auszugehen sei. Die Situation an den beiden Hüftgelenken der Beschwerdeführerin sei "katastrophal". Aus medizinischer Sicht würde hier zeitnah die Implantation einer Endoprothese Sinn machen. Ohne operative Versorgung der Hüften werde es über kurz oder lang zur vollständigen Immobilität kommen.