Selbst das Carpaltunnelsyndrom stelle als lediglich apparativ dokumentierte Nervenschädigung ohne Funktionseinbussen keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar. Seit spätestens der Verfügung vom 11. April 2002 [recte wohl: 13. Mai 2003; vgl. VB 19.2 S. 5] bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (VB 60 S. 3). 4. 4.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der -6-