Objektivierbare pathologische Befunde, die gegen eine solche Einschätzung sprechen würden, seien nicht dokumentiert. Seit dem frühestmöglichen Anspruchsbeginn unter alleiniger Berücksichtigung des Anmeldezeitpunktes, dem 1. August 2023 (vgl. VB 60 S. 2), bestehe in einer angepassten Tätigkeit bis aktuell eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Laut Verfügung vom 11. April 2002 [recte wohl: 13. Mai 2003; vgl. VB 19.2 S. 5] habe kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestanden, da für leichte Tätigkeiten ohne Heben von Gewichten über zehn Kilogramm eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Diese Einschätzung sei bis zum heutigen Datum aktuell.