Gemäss den Berichten des Kantonsspitals D._____, Klinik für Rheumatologie, vom 29. Mai 2013 und 16./27. Dezember 2016 habe zu keinem Zeitpunkt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestanden (VB 60 S. 2). Betreffend die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen hielt er fest, dass in der angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiterin seit jeher eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, wenn dort das Heben von Gewichten über zehn Kilogramm vermieden werden könne. Objektivierbare pathologische Befunde, die gegen eine solche Einschätzung sprechen würden, seien nicht dokumentiert.