Es liege ein Gesundheitsschaden mit Krankheitswert und Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten vor. Die Dekompensation der lumbospondylogenen Beschwerden mit Korrelat im MR habe die Arbeitsfähigkeit, auch in einer angepassten Tätigkeit, vorübergehend eingeschränkt. Gemäss den Akten habe von Dezember 2012 bis -5- spätestens August 2013 auch in einer angepassten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr bestanden (VB 32 S. 3).