B._____, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 21. März 2014 (VB 32) – davon aus, dass die Beschwerdeführerin nach einer vorübergehenden Dekompensation der Rückenschmerzen in einer angepassten, wechselbelastenden Tätigkeit wieder ganztags arbeitsfähig sei, womit keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege (VB 37 S. 1).