Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber zusammengefasst geltend, auf die Einschätzung des RAD könne aus verschiedenen Gründen nicht abgestellt werden. Damit ihr Gesundheitszustand bzw. ihre Arbeitsfähigkeit und ihre Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich zuverlässig beurteilt werden könne, seien weitere entsprechende Abklärungen erforderlich (vgl. Beschwerde Ziff. 12 ff.). 1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Februar 2024 (VB 66) zu Recht verneint hat.