1. 1.1. In ihrer Verfügung vom 6. Februar 2024 ging die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen davon aus, dass seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 13. Mai 2003 keine in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit massgebende Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin eingetreten und diese in einer angepassten Tätigkeit nach wie vor zu 100 % arbeitsfähig sei (Vernehmlassungsbeilage [VB] 66). Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber zusammengefasst geltend, auf die Einschätzung des RAD könne aus verschiedenen Gründen nicht abgestellt werden.