6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad ausging und das - 12 - Rentenbegehren mit Verfügung vom 1. Februar 2024 folglich zu Recht abwies (vgl. E. 3 hiervor). 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.