Da der Beschwerdeführer vorliegend vom 1. August 2018 bis am 31. Juli 2020 eine erstmalige berufliche Ausbildung zum Pferdewart mit Kompetenznachweis (Niveau PrA) absolviert hat (VB 196), liegt eine abgeschlossene Ausbildung vor, auf welche – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 14 f.) – abzustellen ist. Folglich erweist es sich auch für die Zeit ab dem 1. Januar 2022 als korrekt, bezüglich des Valideneinkommens auf den Beruf als Pferdewart abzustellen.