5.8.4. Nach dem ab 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Art. 26 Abs. 6 IVV wird das Valideneinkommen von Personen, die aufgrund ihrer Invalidität keine berufliche Ausbildung beginnen oder abschliessen, nach statistischen Werten nach Artikel 25 Abs. 3 IVV (LSE-Tabellen) bestimmt. Da der Beschwerdeführer vorliegend vom 1. August 2018 bis am 31. Juli 2020 eine erstmalige berufliche Ausbildung zum Pferdewart mit Kompetenznachweis (Niveau PrA) absolviert hat (VB 196), liegt eine abgeschlossene Ausbildung vor, auf welche – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 14 f.) – abzustellen ist.