weis gewechselt. Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen gute Leistungen erbracht hat und motiviert gearbeitet hat. Ebenso hat er bereits nach Höfen als potenziellen Arbeitsplätzen für Anschlusslösungen Ausschau gehalten (VB 192 S. 2 f.). Der Wechsel zur Ausbildung mit Kompetenznachweis erfolgte damit ausschliesslich invaliditätsbedingt. Dafür, dass er ohne Invalidität einen anderen bestimmten Beruf erlernt hätte, bestehen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte. Nach der bis 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage war es somit korrekt, hinsichtlich des Valideneinkommens auf den Beruf als Pferdewart abzustellen.