5.8.3. 5.8.3.1. In der vorliegend für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2021 anwendbaren Fassung regelt Art. 26 IVV den Tatbestand des Geburts- oder Frühinvaliden, der wegen seiner Behinderung keine oder keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnte (Abs. 1), ferner den Tatbestand des invaliditätsbedingt fehlenden Abschlusses einer begonnenen beruflichen Ausbildung (Abs. 2).