Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist grundsätzlich nicht auf das zuletzt effektiv erzielte Einkommen, sondern in der Regel auf den Verdienst unmittelbar vor Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung abzustellen. Denn das vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Einkommen ist nach empirischer Erfahrung grundsätzlich der Bezugspunkt, bei dem die bis dahin ausgeübte Tätigkeit fortgesetzt worden wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2017 vom 7. Juni 2018 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 28). Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; vgl. auch BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.;