5.8. 5.8.1. Weiter macht der Beschwerdeführer hinsichtlich der Bemessung der Invalidität geltend, es dürfte beim Valideneinkommen nicht auf das Einkommen als Pferdewart (LSE 2020, T17, Ziff. 92) abgestellt werden, sondern es sei aufgrund seines Geburtsgebrechens auf den Totalwert der LSE-Tabelle - 10 - TA1 über alle Kompetenzniveaus und Wirtschaftszweige abzustellen (vgl. Beschwerde S. 14 f.).