5.7.3. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt beinhaltet durchaus Stellen, die für den Beschwerdeführer aufgrund des gutachterlich festgestellten Zumutbarkeitsprofils – wie auch aufgrund des von ihm selbst definierten Zumutbarkeitsprofils – in Frage kommen. Als Beispiele für ihm zumutbare Tätigkeiten können einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten genannt werden. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage ist, das ihm verbliebene Leistungsvermögen zu verwerten (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2018 vom 13. Juni 2019 E. 7.4.2 mit Hinweisen).