5.7. 5.7.1. Des Weiteren wendet der Beschwerdeführer ein, er besitze in Anbetracht des Leistungsprofils (körperlich und geistig leichte Tätigkeit [ohne Zwangshaltungen], mit klaren Strukturen und Routinen, ohne Stress, Zeitdruck und neue Instruktionen, sitzend und teilweise im Stehen und Gehen, ohne Bedienen von Maschinen und Fahrzeugen, nicht am offenen Feuer oder in der Höhe, sondern in einer reizarmen Umgebung), welches unter Berücksichtigung sämtlicher – von den Gutachtern unterschiedlich beschriebener – Leistungsprofile entstehe, keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr (vgl. Beschwerde S. 12).