5.6. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass gestützt auf das Gutachten der SMAB AG davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit seit dem Jahr 2010 zu 80 % arbeitsfähig ist (20%ige Leistungseinschränkung im Rahmen eines zumutbaren Vollzeitpensums; vgl. VB 285.1 S. 8 f.).