5.4.3. Der orthopädische Gutachter hielt in seinem Teilgutachten vom 29. März 2023 fest, dass der Beschwerdeführer Beschwerden im Bereich der Hüfte geschildert habe, und führte Untersuchungen (auch) am Becken und an den unteren Extremitäten durch, erhob jedoch im Bereich des Beckens und der Hüften unauffällige Befunde und stellte dementsprechend im Rahmen seiner nachvollziehbar begründeten Diagnosen im Wissen um die geklagten Beschwerden keine solche in Bezug auf die Hüfte (VB 285.5 S. 3, 7 ff.). Dem Einwand, das Gutachten sei aus diesem Grund unvollständig, kann damit nicht gefolgt werden.