5.4. 5.4.1. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, dass der orthopädische Gutachter zwar die Diagnosen einer rezidivierenden Lumbalgie (Rücken) und eines femoropatellaren Schmerzsyndroms (Knie) stelle, jedoch mit keinem -7- Wort auf die Hüfte und die dort beklagten Schmerzen eingehe. Die Beurteilung sei insofern unvollständig (vgl. Beschwerde S. 9 f.)