Aus versicherungsmedizinischer Sicht lasse sich nicht feststellen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer beruflichen Tätigkeit das vermehrte Auftreten von epileptischen Anfällen zu befürchten hätte. Die Epilepsie schliesse allerdings bestimmte berufliche Tätigkeiten aus. Dies werde im neurologischen Gutachten nachvollziehbar und plausibel ausgeführt und entspreche der gängigen epileptologischen und versicherungsmedizinischen Praxis (VB 294 S. 5). Nach dem Gesagten vermag der Einwand des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen.