285.4 S. 8 f.). Der Gutachter gelangte – in Kenntnis der in der Vergangenheit berichteten „Stress-assoziierten Exazerbationen der epileptischen Anfälle“ (VB 285.4 S. 8) – zum Schluss, dass der Beschwerdeführer insofern in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, als diesem lediglich noch angepasste Tätigkeiten zumutbar seien und dabei im Rahmen eines zumutbaren Pensums von 100 % nur ein Rendement von 80 % bestehe (VB 285.4 S. 11). Dies vermag – auch vor dem Hintergrund der weiteren medizinischen Berichte – durchaus einzuleuchten. Dass aus neurologischer Sicht eine weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit bestehe, als von Dr. med. B._____ attestiert,