3. Die Beschwerdegegnerin hat mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 1. Februar 2024 (VB 298) einen Invalidenrentenanspruch des Beschwerdeführers verneint und diesen darauf hingewiesen, dass er bezüglich beruflicher Massnahmen noch einen separaten Entscheid erhalten werde. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz "Eingliederung vor Rente" – entgegen dem entsprechenden Vorbringen des Beschwerde- -4-