1. Nachdem dem 1991 geborenen Beschwerdeführer aufgrund einer Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für Minderjährige vom 12. September 1991 und einer Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für Versicherte vor dem 20. Altersjahr vom 19. Oktober 2003 jeweils medizinische Massnahmen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zugesprochen worden waren, verneinte die Beschwerdegegnerin bezogen auf das weitere Leistungsbegehren vom 4. August 2010 mit Verfügung vom 1. November 2011 seinen Anspruch auf eine Rente, und die ihm gewährten beruflichen Massnahmen wurden mit Verfügung vom 6. Dezember 2011 abgeschlossen. Am 26. November 2016 meldete sich der Beschwerdeführer, vertreten