zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter IVG nicht ausgeschöpft sind. Auf die in Art. 8 Abs. 3 lit. a IVG als eine der Eingliederungsmassnahmen aufgeführten hier relevanten medizinischen Massnahmen gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG hat der Beschwerdeführer aber bereits seines Alters wegen offenkundig keinen Anspruch. Im Übrigen steht die Therapierbarkeit eines Leidens dessen invalidisierenden Charakter beziehungsweise dem Eintritt einer allenfalls rentenbegründenden Invalidität nicht generell entgegen (vgl. statt vieler SVR 2024 IV Nr. 9 S. 26, 9C_327/2022 E. 4.2, und BGE 127 V 294 E. 4 S. 294 ff.).