Diese Umstände entziehen denn auch der in deren Verfügung vom 5. Februar 2024 angeführten Begründung die Basis, wonach ein Invalidenrentenanspruch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits deshalb zu verneinen sei, weil "die Möglichkeiten zur Eingliederung […] nicht ausgeschöpft" seien (VB 85, S. 1 f.). Aufgrund der aktuellen Aktenlage ist jedenfalls nicht nur der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und damit der Verlauf der Arbeitsfähigkeit nicht hinreichend beurteilbar, sondern im Speziellen auch eine allfällige Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers.