Bereits damit ist der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers – unabhängig von den von diesem zusätzlich beklagten Rückenbeschwerden – ab dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Anspruchsbeginns im September 2023 (vgl. die Anmeldung vom 20. März 2023 in VB 31 sowie Art. 29 Abs. 1 IVG) ungenügend erstellt, weshalb die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen haben wird. Diese Umstände entziehen denn auch der in deren Verfügung vom 5. Februar 2024 angeführten Begründung die Basis, wonach ein Invalidenrentenanspruch des Beschwerdeführers gestützt auf Art.