Dieser Behandlungsvorbehalt steht im Widerspruch zur fachärztlichen Beurteilung von Dr. med. D._____, wonach die Diagnose einer rheumatoiden Arthritis widerlegt worden sei. Die Einschätzung von Dr. med. C._____ erweist sich damit nicht als nachvollziehbar, zumal aufgrund der Aktenlage zudem unklar ist, ob dieser über sämtliche relevanten medizinischen Akten verfügte. Hinzu kommt, dass RAD-Arzt Dr. med. B._____ – welcher sich ansonsten bezüglich Eintritt einer vollen Arbeitsunfähigkeit im September 2023 und dem Profil zumutbarer Verweistätigkeiten auf die Beurteilung von Dr. med. C._____ stützt – abweichend von den Angaben von Dr. med.