3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung vom 5. Februar 2024 in medizinischer Hinsicht auf eine Beurteilung von RAD-Arzt Dr. med. B._____, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie für Rheumatologie, vom 11. Januar 2024. Dieser ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer verschiedene Gelenkleiden bestehen würden, welche initial als seronegative rheumatoide Arthritis und seit November 2023 im Sinne einer Polyarthrose als ausschliesslich degenerativ bedingt interpretiert worden seien. Für die körperlich belastende angestammte Tätigkeit als Dachdecker respektive Bauspengler bestehe seit -5-