1.2. Vorgängig ist ferner auf Folgendes hinzuweisen: Die Beschwerdegegnerin wies ein früheres Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 3. Juli 2017 (VB 4) mit Verfügung vom 28. Mai 2018 ab (VB 29). Es handelt sich demnach beim hier zu beurteilenden Leistungsbegehren vom 20. März 2023 (VB 31) um eine Neuanmeldung, weshalb insbesondere massgebend wäre, ob seit der letzten materiellen Prüfung des Rentenanspruchs eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. statt vieler BGE 134 V 131 E. 3 S. S. 132 f. und 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.).