Die Beschwerdegegnerin klärte daraufhin die gesundheitliche sowie erwerbliche Situation ab. Nach Rücksprache mit ihrem internen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) stellte sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 19. Mai 2023 die Ablehnung des Leistungsbegehrens betreffend Invalidenrente in Aussicht. Nachdem der Beschwerdeführer dagegen Einwände erhoben hatte, nahm die Beschwerdegegnerin weitere sachverhaltliche Abklärungen vor und hielt insbesondere erneut Rücksprache mit dem RAD, ehe sie das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers betreffend Invalidenrente schliesslich mit Verfügung vom 5. Februar 2024 abwies.