5.4. Im Übrigen werden die von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen, ab Mai 2020 in einem Invaliditätsgrad von 100 % und ab August 2022 in einem Invaliditätsgrad von 3 % resultierenden Invaliditätsgradberechnungen (VB 136 S. 5 f.) vom rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer nach Lage der Akten zu Recht nicht substantiiert beanstandet, womit sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. Zusammenfassend ist die vorliegend angefochtene Verfügung vom 7. Februar 2024 (VB 136) damit zu bestätigen. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.