9C_644/2015 vom 3. Mai 2016 E. 4.4.1 f.), denn nach dem Gesagten kann die dem Beschwerdeführer verbleibende Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus objektiver Sicht wesentlich besser verwertet werden. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer daher zu Recht so behandelt, wie wenn er seine Tätigkeit als Selbständigerwerbender aufgegeben hätte, und ihm im Rahmen der Invaliditätsbemessung zutreffend unter Anwendung der LSE-Tabellenlöhne jene Einkünfte angerechnet, welche er bei Aufnahme einer angepassten unselbstständigen Erwerbstätigkeit zumutbarerweise verdienen könnte.