Zusammenfassend ist dem Beschwerdeführer die Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Hinblick auf die Schadenminderungspflicht aus objektiver Sicht zumutbar, auch wenn dies für ihn subjektiv mit Schwierigkeiten verbunden sein mag (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_525/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 3.3.3; 9C_644/2015 vom 3. Mai 2016 E. 4.4.1 f.), denn nach dem Gesagten kann die dem Beschwerdeführer verbleibende Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus objektiver Sicht wesentlich besser verwertet werden.