Gelände und ohne Tätigkeiten, die mit Stössen, Erschütterungen und Vibrationen verbunden sind; vgl. E. 4.1. hiervor) enthält zwar gewisse Einschränkungen, trotzdem sind die dem Beschwerdeführer zumutbaren Tätigkeiten nicht nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennen und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheinen würde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_295/2023 vom 14. November 2023 E. 8.1.1; 9C_500/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 6.1; 8C_170/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1.2.1; ).