Es sind überdies keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Beschwerdeführer, welcher durch die alleinige Betriebsführung (VB 70 S. 1, 4) und die dabei anfallenden administrativen Arbeiten (VB 70 S. 3) auch über nicht spezifisch landwirtschaftliche Berufserfahrung verfügt, seine Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit nicht verwerten könnte (vgl. Beschwerde S. 4 f.). Das vom RAD-Arzt definierte Belastungsprofil (Tätigkeiten in einer barrierefreien Umgebung, körperlich leicht, überwiegend sitzend, ohne Knien, ohne absturzgefährdetes Arbeiten und Steigen auf Gerüste, Leitern und Dächer, ohne repetitives Begehen von Treppen oder unwegsamem