In einer angepassten Tätigkeit besteht demgegenüber seit spätestens August 2022 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 4.2. hiervor). Bereits der Umstand, dass die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit uneingeschränkt, in der angestammten Tätigkeit indes stark eingeschränkt ist, spricht deutlich gegen die Unzumutbarkeit der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit. Dies gilt umso mehr, da dem 1969 geborenen Beschwerdeführer selbst im Verfügungszeitpunkt noch eine Aktivitätsdauer von über zehn Jahren verblieb (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_305/2019 vom 30. Juli 2019 E. 5.3; 9C_644/2015 vom 3. Mai 2016 E. 4.4 f.;